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📱 Kaufvertrag Elektronik & Handy – gratis Vorlage
Handy, Laptop oder Konsole privat verkaufen: Kostenlose Vorlage mit Gerätedaten (Seriennummer/IMEI), Zubehör, Zustand und Gewährleistungsausschluss. Wichtig: Gerät vor der Übergabe zurücksetzen und aus iCloud/Google-Konto abmelden.
Das enthält die Vorlage
- Angaben zu Verkäufer:in und Käufer:in
- Gerätedaten inkl. Seriennummer / IMEI
- Zubehör, Originalverpackung und Restgarantie
- Zustand und Funktionsprüfung
- Hinweis auf Konto-Entkopplung (iCloud / Google)
- Gewährleistungsausschluss und Unterschriften
Warum ein schriftlicher Kaufvertrag beim privaten Elektronik-Verkauf unverzichtbar ist
Smartphones, Laptops und Kameras gehören zu den wertvollsten Gegenständen, die zwischen Privatpersonen den Besitzer wechseln. Ein gebrauchtes iPhone oder ein Profi-Objektiv erreicht schnell einen Wert von mehreren hundert bis über tausend Franken. Wer solche Beträge per Handschlag abwickelt, verzichtet ohne Not auf Beweissicherheit. Eine durchdachte Kaufvertrag Handy Vorlage kostet fünf Minuten und schützt beide Seiten dauerhaft.
Der Vertrag erfüllt zunächst eine Beweisfunktion: Er hält fest, wer wem welches Gerät zu welchem Preis und in welchem Zustand verkauft hat. Kommt es später zum Streit über einen defekten Akku, einen angeblich verschwiegenen Displayschaden oder eine ausstehende Zahlung, entscheidet oft allein die Dokumentenlage. Ohne Schriftstück steht Aussage gegen Aussage, was die Durchsetzung berechtigter Ansprüche erheblich erschwert.
Hinzu kommt das Betrugsrisiko: Der Occasionsmarkt für Elektronik läuft über anonyme Online-Plattformen, auf denen gefälschte Zahlungsbestätigungen, Hehlerware und manipulierte Geräte kursieren. Ein Vertrag, der die Identität beider Parteien mit Ausweisangaben festhält, wirkt abschreckend auf unseriöse Gegenparteien. Wer sich weigert, Namen und Adresse in einen einfachen Kaufvertrag Elektronik privat einzutragen, hat häufig etwas zu verbergen – schon dieser Filter verhindert viele Betrugsfälle.
Der Rechtsrahmen: Fahrniskauf nach Art. 184 ff. OR
Der Verkauf eines Handys, Laptops oder einer Kamera zwischen Privaten ist rechtlich ein Fahrniskauf und untersteht Art. 184 ff. des Obligationenrechts. Nach Art. 184 OR verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen; der Käufer schuldet im Gegenzug den Kaufpreis. Der Vertrag kommt bereits durch übereinstimmende Willensäusserung zustande – auch mündlich oder per Chatnachricht.
Gerade weil das Gesetz keine Schriftform verlangt, ist die freiwillige schriftliche Fixierung so wertvoll: Sie schafft Klarheit darüber, was genau vereinbart wurde. Chatverläufe auf Verkaufsplattformen sind zwar Indizien, aber oft lückenhaft, löschbar und interpretationsbedürftig. Ein unterzeichnetes Dokument bündelt alle Abreden an einem Ort und verhindert nachträgliche Umdeutungen einzelner Nachrichten.
Wichtig ist zudem: Zwischen zwei Privatpersonen gelten die Kaufregeln des OR weitgehend dispositiv, das heisst, sie können vertraglich angepasst werden. Anders als beim Kauf im Geschäft greifen keine konsumentenschützenden Sondervorschriften, und ein gesetzliches Widerrufs- oder Rückgaberecht existiert beim Privatkauf nicht. Was im Vertrag steht, gilt – umso wichtiger ist es, die Vorlage sorgfältig und vollständig auszufüllen.
Das Gerät eindeutig identifizieren: Marke, Modell, Seriennummer und IMEI
Ein Kaufvertrag ist nur so gut wie die Beschreibung des Kaufgegenstands. Bei Elektronik genügt „iPhone, schwarz“ nicht: Notieren Sie Marke, exakte Modellbezeichnung (z. B. iPhone 15 Pro, MacBook Air M3, Sony Alpha 7 IV), Speicherkapazität, Farbe und Baujahr beziehungsweise Kaufdatum. Nur so lässt sich später zweifelsfrei belegen, welches konkrete Gerät Vertragsgegenstand war.
Zentral ist die Seriennummer, bei Mobiltelefonen zusätzlich die IMEI. Die IMEI ist eine weltweit eindeutige 15-stellige Gerätekennung, die sich auf jedem Handy mit der Tastenkombination *#06# anzeigen lässt oder in den Einstellungen zu finden ist. Bei Laptops und Kameras steht die Seriennummer auf dem Gehäuse, im System-Menü oder auf der Originalverpackung. Diese Nummern gehören zwingend in den Vertrag – sie machen das Gerät unverwechselbar.
Listen Sie ausserdem das mitverkaufte Zubehör auf: Ladegerät, Kabel, Originalverpackung, Hülle, Objektive, Akkus, Speicherkarten, Taschen. Was nicht im Vertrag steht, gilt im Zweifel als nicht mitverkauft. Auch die Angabe, ob eine Originalrechnung übergeben wird, gehört in dieses Feld – sie ist für Restgarantie und Herkunftsnachweis gleichermassen bedeutsam.
Den Zustand ehrlich beschreiben: Akku, Display, Reparaturen und Wasserschäden
Die Zustandsbeschreibung ist das Herzstück jedes privaten Elektronik-Kaufvertrags. Bei Smartphones und Laptops ist der Akkuzustand entscheidend: Moderne Geräte zeigen die verbleibende Batteriekapazität in Prozent oder die Ladezyklen an. Halten Sie diesen Wert im Vertrag fest, etwa „Batteriekapazität gemäss Systemanzeige: 87 %“. Ein Akku ist ein Verschleissteil – wer den dokumentierten Zustand kennt, kann später keine Neuwertigkeit erwarten.
Beschreiben Sie sichtbare Schäden konkret: Kratzer auf dem Display, Dellen im Gehäuse, abgenutzte Tastatur, Pixelfehler, tote Pixel am Kamerasensor. Formulierungen wie „Gebrauchsspuren vorhanden“ sind zu vage; besser ist „feiner Kratzer oben rechts im Display, ca. 1 cm“. Fotos des Geräts, die beide Parteien am Übergabetag erhalten, ergänzen die schriftliche Beschreibung ideal.
Ebenso wichtig ist die Reparaturhistorie: Wurde das Display getauscht, und wenn ja, mit Original- oder Drittanbieterteilen? Wurde der Akku ersetzt? Erfolgten Reparaturen beim Hersteller, bei einem freien Reparaturdienst oder in Eigenregie? Diese Angaben beeinflussen Wert und Restgarantie erheblich und gehören offen in den Vertrag.
Ein Sonderfall ist der Wasserschaden: Feuchtigkeitskontakt hinterlässt oft erst Monate später Korrosionsfolgen. Wer einen bekannten Wasserschaden verschweigt, handelt arglistig – mit gravierenden rechtlichen Konsequenzen für die Gewährleistung, wie unten dargelegt. Ehrlichkeit an dieser Stelle schützt den Verkäufer selbst am meisten.
Vor dem Verkauf: Daten löschen, Werkseinstellungen und Aktivierungssperre entfernen
Bevor ein Handy oder Laptop den Besitzer wechselt, müssen die persönlichen Daten vollständig entfernt werden. Erstellen Sie zuerst ein Backup, melden Sie sich dann aus allen Konten ab und setzen Sie das Gerät auf Werkseinstellungen zurück. Entfernen Sie physische SIM-Karten und Speicherkarten und löschen beziehungsweise übertragen Sie vorhandene eSIM-Profile. Auf dem Gerät verbleibende Fotos, Nachrichten oder Zugangsdaten sind ein erhebliches Datenschutzrisiko.
Absolut kritisch ist die Aktivierungssperre: Bei Apple-Geräten muss „Wo ist?“ deaktiviert und das Gerät aus der iCloud beziehungsweise dem Apple-Konto entfernt werden; bei Android-Geräten ist das Google-Konto zu entfernen, damit der Factory Reset Protection genannte Schutz nicht greift. Ein Gerät mit aktiver Sperre ist für den Käufer praktisch wertlos – es lässt sich ohne die Zugangsdaten des Vorbesitzers nicht neu einrichten.
Käufer sollten die Freischaltung zwingend vor der Bezahlung kontrollieren: Das Gerät bei der Übergabe gemeinsam neu starten und den Einrichtungsassistenten bis zum Startbildschirm durchlaufen lassen. Erscheint eine Abfrage nach einer fremden Apple-ID oder einem fremden Google-Konto, darf kein Geld fliessen. Im Vertrag lässt sich festhalten, dass das Gerät zurückgesetzt, kontofrei und ohne Aktivierungssperre übergeben wurde – eine Klausel, die beiden Parteien Sicherheit gibt.
Diebstahl-Check für Käufer: IMEI-Prüfung, Herkunft und gutgläubiger Erwerb
Gestohlene Elektronik ist auf Occasionsplattformen ein reales Problem. Käufer sollten vor dem Kauf die IMEI oder Seriennummer über die Prüfdienste der Hersteller und einschlägige IMEI-Datenbanken kontrollieren: Dort zeigt sich, ob ein Gerät als gestohlen oder verloren gemeldet, gesperrt oder noch an einen Mobilfunkvertrag gebunden ist. Stimmen die im Inserat genannte und die am Gerät angezeigte IMEI nicht überein, ist grösste Vorsicht geboten.
Fragen Sie nach der Herkunft: Eine Originalrechnung mit übereinstimmender Seriennummer ist der beste Beleg für rechtmässigen Erwerb. Warnsignale sind ein auffällig tiefer Preis, Zeitdruck des Verkäufers, fehlendes Zubehör, ein noch nicht zurückgesetztes Gerät oder die Weigerung, Ausweisdaten in den Vertrag aufzunehmen. Seriöse private Verkäufer haben mit einem Herkunftsnachweis kein Problem.
Rechtlich gilt: Wer eine Sache gutgläubig von einem Nichtberechtigten erwirbt, ist nur begrenzt geschützt. Wurde das Gerät dem ursprünglichen Eigentümer gestohlen oder ist es ihm sonst abhandengekommen, kann dieser es nach schweizerischem Zivilgesetzbuch während fünf Jahren vom Käufer herausverlangen – selbst wenn dieser nichts vom Diebstahl wusste. Wer bösgläubig kauft, also die zweifelhafte Herkunft kannte oder hätte erkennen müssen, geniesst gar keinen Schutz und riskiert zudem strafrechtliche Konsequenzen wegen Hehlerei.
Der Kaufvertrag ist hier doppelt wertvoll: Er dokumentiert die Identität des Verkäufers, was die Rückverfolgung ermöglicht, und er belegt den guten Glauben des Käufers, falls die Herkunft später infrage gestellt wird. Eine Vertragsklausel, in welcher der Verkäufer sein unbelastetes Eigentum ausdrücklich zusichert, verstärkt diese Absicherung.
Gewährleistung und Wegbedingung: Art. 197 und 199 OR richtig anwenden
Nach Art. 197 OR haftet der Verkäufer dem Käufer sowohl für zugesicherte Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache keine Mängel hat, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch erheblich mindern. Diese Sachgewährleistung gilt grundsätzlich auch zwischen Privatpersonen: Verkauft jemand einen Laptop mit defektem Mainboard als funktionstüchtig, haftet er – unabhängig davon, ob er den Mangel kannte.
Beim Privatverkauf gebrauchter Elektronik ist es üblich und zulässig, die Gewährleistung vertraglich wegzubedingen. Eine Klausel wie „Das Gerät wird im besichtigten, gebrauchten Zustand unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft“ ist zwischen Privaten grundsätzlich wirksam. Sie schützt den Verkäufer davor, Monate später für altersbedingte Defekte eines Occasionsgeräts einstehen zu müssen – ein legitimes Anliegen, denn niemand kann die Restlebensdauer eines gebrauchten Akkus garantieren.
Die entscheidende Grenze zieht Art. 199 OR: Eine Wegbedingung der Gewährleistung ist ungültig, wenn der Verkäufer dem Käufer Mängel arglistig verschwiegen hat. Wer weiss, dass das Handy einen Wasserschaden erlitten hat, dass das Display ein billiges Nachbauteil ist oder dass der Laptop sporadisch abstürzt, und dies bewusst verschweigt, kann sich nicht auf den Ausschluss berufen. Der Käufer kann dann trotz Freizeichnungsklausel Wandelung oder Minderung verlangen.
Für die Praxis heisst das: Der Gewährleistungsausschluss und die ehrliche Zustandsbeschreibung gehören zusammen. Je transparenter der Verkäufer bekannte Schwächen offenlegt, desto tragfähiger ist sein Haftungsausschluss. Ausdrücklich im Vertrag zugesicherte Eigenschaften – etwa eine bestimmte Akkukapazität – bleiben ohnehin verbindlich und werden vom pauschalen Ausschluss nicht erfasst.
Restgarantie des Herstellers: Was übertragbar ist und was nicht
Von der gesetzlichen Gewährleistung des Verkäufers zu unterscheiden ist die Herstellergarantie: eine freiwillige vertragliche Leistung von Apple, Samsung, Sony, Lenovo und anderen Herstellern, die typischerweise ein bis zwei Jahre ab Erstkauf läuft. Bei vielen Herstellern ist die Garantie gerätegebunden und läuft beim Weiterverkauf automatisch mit dem Gerät mit – der Zweitkäufer kann sie also weiterhin beanspruchen.
Die Bedingungen unterscheiden sich jedoch im Detail: Manche Hersteller verlangen für Garantieleistungen die Originalrechnung als Kaufnachweis, andere prüfen das Aktivierungsdatum anhand der Seriennummer. Kostenpflichtige Zusatzgarantien wie AppleCare+ oder Händler-Zusatzversicherungen sind teils übertragbar, teils an die Person des Erstkäufers gebunden. Verkäufer sollten den Garantiestatus vor dem Verkauf online prüfen und das Ergebnis im Inserat und im Vertrag korrekt angeben.
Für den Vertrag empfiehlt sich eine klare Formulierung: Datum des Erstkaufs, Angabe, ob und bis wann eine Herstellergarantie besteht, und die Zusicherung, dass die Originalrechnung übergeben wird. Eine noch laufende Restgarantie ist ein echtes Verkaufsargument und rechtfertigt einen höheren Preis – eine falsche Garantiezusage wäre umgekehrt eine zugesicherte Eigenschaft im Sinne von Art. 197 OR, für die der Verkäufer trotz Gewährleistungsausschluss haftet.
Kaufpreis und Zahlung: So schützen sich beide Seiten vor Betrug
Der Kaufpreis gehört in Ziffern und Worten in den Vertrag, ebenso die Zahlungsart und der Zeitpunkt. Bei privaten Elektronikgeschäften ist die Zahlung Zug um Zug bei der Übergabe der sicherste Weg: Bargeld gegen Gerät, oder eine Echtzeit-Zahlung per TWINT beziehungsweise Sofortüberweisung, deren Eingang der Verkäufer noch vor Ort auf dem eigenen Gerät kontrolliert.
Genau hier setzen verbreitete Betrugsmaschen an: Gefälschte Zahlungsbestätigungen als Screenshot oder manipulierte Banking-Apps täuschen eine erfolgte Überweisung vor. Verlassen Sie sich niemals auf das Display des Käufers – massgeblich ist ausschliesslich der Zahlungseingang in der eigenen App oder auf dem eigenen Konto. Bei grösseren Beträgen empfiehlt sich zusätzlich die Kontrolle grösserer Banknoten auf Echtheitsmerkmale.
Beim Versandhandel drohen andere Fallen: Käufer, die mit gefälschten Zahlungsbelegen zum Versand vor Zahlungseingang drängen, angebliche Treuhand- oder Transportdienste mit nachgebauten Webseiten sowie Rücküberweisungstricks mit überhöhten Beträgen. Verkäufer sollten Ware erst nach gutgeschriebenem – nicht nur avisiertem – Zahlungseingang versenden und nur mit nachverfolgbarer, versicherter Post arbeiten. Käufer wiederum sollten bei Vorkasse an Unbekannte grösste Zurückhaltung üben.
Für das persönliche Treffen gilt: einen belebten, gut beleuchteten öffentlichen Ort wählen – ein Bahnhof, ein Café, teilweise bieten sich auch Vorräume von Polizeiposten an. Eine Begleitperson mitzunehmen ist bei hochwertigen Geräten sinnvoll. Der Vertrag mit vollständigen Personalien beider Parteien, idealerweise gegen Vorlage der Identitätskarte geprüft, rundet den Schutz ab.
Übergabe und gemeinsame Funktionsprüfung
Die Übergabe ist der Moment, in dem Besitz, Nutzen und Gefahr auf den Käufer übergehen – und die letzte Gelegenheit, das Gerät gemeinsam zu prüfen. Nehmen Sie sich dafür Zeit: Gerät einschalten, Einrichtungsassistent durchlaufen, Display auf Pixelfehler und Touch-Aussetzer testen, Kameras (vorne und hinten) ausprobieren, Lautsprecher, Mikrofon, WLAN, Bluetooth und Mobilfunkempfang kontrollieren, Ladefunktion mit dem mitgelieferten Kabel testen.
Bei Laptops gehören Tastatur (alle Tasten), Trackpad, Anschlüsse, Akkubetrieb ohne Netzteil und Lüftergeräusche zur Prüfung; bei Kameras Verschluss, Autofokus, alle Wahlräder, Sensor auf Flecken und – falls angegeben – die Auslösezahl. Der Käufer sollte die Batteriezustandsanzeige selbst aufrufen und mit der Vertragsangabe vergleichen. Zehn Minuten sorgfältige Prüfung ersparen Monate an Streit.
Halten Sie das Ergebnis im Vertrag fest: Datum, Uhrzeit und Ort der Übergabe sowie die Bestätigung, dass die Funktionsprüfung gemeinsam durchgeführt wurde und der Käufer das Gerät im beschriebenen Zustand übernommen hat. Die Quittierung des erhaltenen Kaufpreises durch den Verkäufer gehört ebenfalls dazu. Beide Parteien behalten je ein unterzeichnetes Exemplar – damit ist das Geschäft sauber dokumentiert und abgeschlossen.
Rügeobliegenheit und Verjährung: Art. 201 und 210 OR
Soweit die Gewährleistung nicht wegbedungen wurde, muss der Käufer seine Rechte aktiv wahren. Art. 201 OR verpflichtet ihn, die gekaufte Sache zu prüfen, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist, und entdeckte Mängel dem Verkäufer sofort anzuzeigen. Unterlässt er die rechtzeitige Rüge, gilt die Sache hinsichtlich der erkennbaren Mängel als genehmigt – die Ansprüche sind verwirkt.
Anders bei versteckten Mängeln, die sich bei der üblichen Prüfung nicht zeigen: Sie können auch später geltend gemacht werden, müssen aber sofort nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Ein Beispiel ist die schleichende Korrosion nach einem Wasserschaden, die erst Wochen später zu Ausfällen führt. Käufer sollten Mängel unverzüglich und beweisbar melden – schriftlich, mit Fotos und präziser Beschreibung, idealerweise per eingeschriebenem Brief oder zumindest dokumentiertem Nachrichtenverlauf.
Zeitlich setzt Art. 210 OR die Grenze: Gewährleistungsklagen verjähren zwei Jahre nach Ablieferung der Sache an den Käufer, selbst wenn dieser den Mangel erst später entdeckt. Bei absichtlicher Täuschung durch den Verkäufer kann sich dieser allerdings nicht auf die kurze Verjährungsfrist berufen. Für den privaten Elektronikkauf bedeutet das: Wer ein Occasionsgerät kauft, sollte es in den ersten Tagen intensiv nutzen und testen – je früher ein Problem entdeckt und gerügt wird, desto besser stehen die Chancen.
Schritt für Schritt ausfüllen und Sonderfälle: Abo, Leasing, Auslandsversand
Das Ausfüllen der Vorlage folgt einer klaren Reihenfolge: Erstens die vollständigen Personalien beider Parteien mit Adresse, idealerweise gegen Ausweis geprüft. Zweitens die Gerätedaten mit Marke, Modell, Speicher, Serien- und IMEI-Nummer sowie Zubehörliste. Drittens die ehrliche Zustandsbeschreibung inklusive Akkuzustand und Reparaturhistorie. Viertens Kaufpreis, Zahlungsart und Übergabemodalitäten. Fünftens die Klauseln zu Gewährleistungsausschluss, Eigentumszusicherung und Aktivierungssperre. Zum Schluss Ort, Datum und beide Unterschriften – in zweifacher Ausfertigung.
Ein häufiger Sonderfall ist das Handy aus einem laufenden Mobilfunkvertrag: Der Abovertrag mit dem Anbieter bleibt beim Verkäufer und läuft weiter; verkauft wird nur das Gerät. Der Verkäufer sollte prüfen, ob das Gerät über den Vertrag ratenweise finanziert wird – dann gehört es wirtschaftlich unter Umständen noch nicht vollständig ihm, und der Anbieter könnte die IMEI bei Zahlungsausfall sperren lassen. Auch ein allfälliger SIM-Lock ist vor dem Verkauf zu entfernen.
Noch heikler sind geleaste oder gemietete Geräte, etwa Laptops aus Firmenleasing oder Geräte-Abos: Hier ist der Verkäufer gar nicht Eigentümer und darf das Gerät rechtlich nicht verkaufen. Ein Käufer erwirbt in solchen Fällen kein gesichertes Eigentum und riskiert die Herausgabe an die Leasinggesellschaft. Die Vertragsklausel, in welcher der Verkäufer bestätigt, unbeschränkter Eigentümer zu sein und dass keine Rechte Dritter bestehen, ist deshalb keine Formalität, sondern zentral.
Beim Versand ins Ausland kommen Zollformalitäten und Einfuhrabgaben hinzu: Elektronik unterliegt im Bestimmungsland regelmässig der Einfuhrsteuer, die üblicherweise der Empfänger trägt – das sollte der Vertrag ausdrücklich regeln. Zudem sind Gefahrtragung beim Transport, Versicherung und Sendungsverfolgung schriftlich festzuhalten. Wer Laptop privat verkaufen und dabei ins Ausland versenden will, wählt am besten versicherten, signaturpflichtigen Versand und dokumentiert den Verpackungszustand mit Fotos.
Häufige Fehler und Praxis-Tipps aus dem Alltag
Der häufigste Fehler ist der Verzicht auf jede Schriftlichkeit: Gerät gegen Bargeld, kein Name, keine Nummer. Geht danach etwas schief, fehlt jede Handhabe. Ähnlich verbreitet: Serien- oder IMEI-Nummer nicht notiert, sodass sich später nicht beweisen lässt, welches Gerät überhaupt verkauft wurde – etwa wenn ein unehrlicher Käufer ein anderes, defektes Gerät als Rückgabe präsentiert.
Auf Verkäuferseite wiegen zwei Versäumnisse besonders schwer: die nicht entfernte Aktivierungssperre, die nach der Übergabe zu endlosen Diskussionen führt, und das arglistige Verschweigen bekannter Mängel wie eines Wasserschadens – hier fällt der Gewährleistungsausschluss nach Art. 199 OR dahin, und der Verkäufer haftet trotz Freizeichnungsklausel. Auf Käuferseite ist der klassische Fehler die Zahlung vor der Funktionsprüfung oder aufgrund eines vorgezeigten Zahlungs-Screenshots.
Bewährte Praxis-Tipps: Fotografieren Sie das Gerät unmittelbar vor der Übergabe von allen Seiten, inklusive eingeschaltetem Display mit Batterieanzeige und IMEI-Bildschirm. Prüfen Sie beim Kauf einer Occasion Elektronik die IMEI vorab online und lassen Sie sich die Originalrechnung zeigen. Vereinbaren Sie Treffen tagsüber an belebten Orten und nehmen Sie bei teuren Geräten eine Begleitperson mit. Bewahren Sie den Vertrag, die Rechnung und den Chatverlauf mindestens bis zum Ablauf der zweijährigen Frist nach Art. 210 OR auf.
Mit einer sorgfältig ausgefüllten Vorlage, einer ehrlichen Zustandsbeschreibung und einer gemeinsamen Prüfung bei der Übergabe wird der private Verkauf von Handy, Laptop oder Kamera zu einem fairen Geschäft ohne böse Überraschungen. Der Aufwand ist minimal, der Schutz für beide Seiten erheblich – genau dafür ist die kostenlose Vorlage gedacht.
Häufige Fragen
Warum muss ich das Handy aus meinem Konto abmelden?
Sonst bleibt die Aktivierungssperre (iCloud bei Apple, Google-Konto bei Android) aktiv und das Gerät ist für die Käuferin unbrauchbar. Setze das Gerät auf Werkeinstellungen zurück und melde dich vorher aus allen Konten ab.
Gilt auch hier der Gewährleistungsausschluss?
Ja, beim Privatverkauf kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden (Art. 199 OR). Prüft das Gerät bei der Übergabe gemeinsam auf Funktion und haltet den Zustand fest.
Haftungsausschluss: Wir übernehmen keine rechtliche Verantwortung. Diese Vorlage wird kostenlos und ohne Gewähr zur Verfügung gestellt, dient als unverbindliche Muster-Hilfe und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Fanicla Medien Gruppe GmbH haftet nicht für Vollständigkeit, Richtigkeit, Aktualität oder rechtliche Wirksamkeit. Prüfe alle Angaben und ziehe im Zweifelsfall eine Fachperson bei.